Düngeverordnung: Unterschied zwischen Theorie und Praxis

In der FAZ vom 1.Oktober 2015 erschienen acht Artikel über Landwirtschaft und Ernährung. Georg Keckl macht sich heute ein paar Gedanken zu den Berichten und Artikeln. Dieses ist bereits der dritte Teil der kleinen Serie:

1.03 Nicht die Überdüngung wird bestraft, sondern Ergebnisse einer theoretisch-dogmatischen Berechnung

 „In Paragraph 14 der Düngeverordnung soll demnach in den Absätzen 13 und 15 jeweils eine Formulierung wieder gestrichen werden, nach der das Ausbringen von zu viel Dünger als Ordnungswidrigkeit geahndet werden sollte.“ ZITAT FAZ

Das sind die Absätze 13 und 15 (*), Entwurf Stand: 18.12.2014:

„Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Absatz 13) entgegen § 9 Absatz 1 einen Nährstoffvergleich nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3 den Kontrollwert überschreitet,
Absatz 15) entgegen § 9 Absatz 5 eine Düngebedarfsermittlung oder einen Nährstoffvergleich nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt und entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 den Kontrollwert überschreitet“

Es geht hier nicht um das Ausbringen von zu viel Dünger, sondern erst mal um Strafen auf Ergebnisse höchst theoretische Berechnungen, was denn an Stickstoff und anderen Nährstoffen in dem ganzen organischem Mist/Gülle/Kompost auf einem Betrieb letztendlich enthalten sein könnte und ob das gut für die Böden ist.

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Foto: Vogelsang

Das sind alles Annahmen, denn jeder Mist, jede Gülle, der Kompost, jeder Boden ist anders, hat andere Werte, Verluste, etc. Die Ökoscharlatane tun aber nun so, als ob Mist und Böden genormte Waren mit bekannten, garantierten Inhaltsmengen und Eigenschaften seien.

Niemand könnte den Beweis führen, dass bei betrieblichen Düngern z.B. zuviel Stickstoff gedüngt worden wäre – also echt auf das Feld gekommen ist – und darum ginge es ja vor einem Richter.

Man könnte nur argumentieren: „nach unseren Durchschnittssätzen hätten diese Mistmengen diese Werte, diese Wirkung“ – ohne je den Mist gesehen zu haben, ob der mehr oder weniger Stroh enthält oder mehr oder weniger Kot. Wer gut einstreut, bekommt einen nährstoffarmen, strohigen Mist, bei dem nun auch die Umsetzungsverluste an der Luft extrem sind.

Wenn mal ein Wasserrohr im Stall geplatzt ist oder ein Sauberkeitsfimmel ausgebrochen ist, die abzugebende Gülle dünn wird, es würden bei der Theorie-Berechnung nur die Mengen und die dazu passenden Normwerte zählen, die tatsächlichen Inhaltsstoffe würden keine Rolle spielen. Diese Dogmatik engt unnötig ein.

 (*) Vgl.: http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Service/Rechtsgrundlagen/Entwuerfe/EntwurfDuengeverordnung.pdf?__blob=publicationFile

Die Ausgabe der FAZ vom 1.10.2015 ist als e-Paper hier erhältlich: http://e-kiosk.faz.net/faz-2015-10-01-pdf.html

One comment Add yours
  1. Man kann Herrn Keckl nur beipflichten – bestes Beispiel hat der 20. Wasserworkshop in Cloppenburg mal wieder bezüglich der Thematik Aufzeichnungspflicht in einer Aussage von Mathias Eberle vom MU gezeigt. Wenn eine Hof-Tor statt Feld-Stallbilanz eingeführt wird, ist sowohl ML als auch MU klar, dass sowohl die reinen Marktfruchtbetriebe als auch die Betriebe, die reine Biomasse zur Verstomung produzieren, enorm bevorteil werden. Die Intensivtierhalter, die eine ernorme produktivität je Stallplatz haben, werden ebenfalls deutlich besser gestellt. Besonders die Betriebe, die nach Auffassung der politischen choleure besonders zu bevorzugen sind, sprich Weidehalter und Betriebe die ihr Vieh auf Stroh halten, werden besonders benachteiligt. Bei den Weidehaltern werden die anrechenbaren N-Verluste fast gestrichen und Stoh soll in Zukunft unter die 170 kg je ha Grenze fallen.
    Ich bin nicht erst seit gestern dabei, aber ich werde erlich gesagt nicht mehr schlau daraus. Man kann dem Tierhalter aus Beratersicht in Zukunft nur noch dazu raten, die Tierhaltung möglichst zu Intensivieren und dann die Gülle in der hofeigenen Biogasanlage zu veredeln.

    Schöne Grüße

    Jan-Hendrik Sibberns

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